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Bekanntmachung

Umlegungsverfahren "Schindkaut"

Bekanntmachung

nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung.

 

I. Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsausschuss der Stadt Schifferstadt hat am 18.06.2024 folgenden Beschluss gefasst:

Gemäß § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl.I.S.3634) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27.Juni 2007 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans „Schindkaut“ aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Stadt Schifferstadt vom 25.04.2024 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümer*innen (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung

"Schindkaut".

Das Umlegungsgebiet befindet sich in der Stadt Schifferstadt zwischen der Gärtnerstraße im Norden, der Selligstraße im Osten, der Lillengasse im Westen und der Vogelsgartenstraße im Süden.

 

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

 

Im Nordwesten:

entlang eines Teils der südöstlichen Grenze des Flurstücksnr. 1347/9, weiter entlang der südlichen Grenze der Flurstücksnrn. 1347/7, 1349, 1348 in nordöstliche Richtung, durch eine noch zu vermessende Grenze in Richtung Nordosten durch die Flurstücke 1346/9 und 1346/7, entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1346/23 und 1346/21, durch eine noch zu vermessende Grenze in Richtung Nordosten durch das Flurstück 1346/4, entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 1346/19, durch eine noch zu vermessende Flurstücksgrenze durch das Flurstück 1346/8 in Richtung Nordosten, entlang der Flurstücksgrenze 1346/15 und 1346/16, durch eine noch zu vermessende Grenze durch die Flurstücke Nrn. 1346/11 und 1346 in Richtung Nordosten

 

Im Nordosten:

weiter entlang eines Teiles der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1433 in Richtung Südosten, entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücksnr. 1346/14, durch eine noch zu vemessende Grenze in Richtung Südwesten durch das Flurstück 1346/18, entlang der Flurstücksgrenze des Flurstücksnr. 1346/13, weiter entlang eines Teiles der nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1362, durch eine noch zu vermessende Grenze durch das Flurstück 1362 in südöstliche Richtung, weiter entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenze der Flurstücksnr. 1362, durch eine noch zu vermessende Grenze in südöstliche Richtung durch die Flurstücke 1363, 1366/2, 1367/2, 1370 und 1377/1

 

Im Südosten:

weiter entlang eines Teiles der nördlichen Flurstücksgrenzen der Nrn. 1379 und 1378/9, weiter Richtung Nordwesten entlang der östlichen und nördlichen Flurstücksgrenze der Nr. 1376/6, weiter entlang der östlichen, nördlichen und westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1376, entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze der Nrn. 1375/4, 1375/3, 1374/5 und eines Teiles der Nr. 1374/4

 

Im Südwesten:

entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1373, durch eine noch zu vermessende Flurstücksgrenze durch die Nr. 1368, entlang eines Teils der nördlichen Flurstücksgrenze Nr. 1368, durch eine noch zu vermessende Grenze durch die Flurstücke Nrn. 1364, 1359/2, 1359/3 und 1359, weiter entlang eines Teils der nördlichen Flurstücksgrenze der Nr. 1359, durch eine noch zu vermessende Grenze durch das Flurstück 1358 in nordwestliche Richtung, weiter entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 1357/2, durch eine noch zu vermessende Grenze durch das Flurstück Nr. 1355 in Richtung Nordwesten, entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1355, durch eine noch zu vermessende Grenze durch die Flurstücke 1353, 1352/2, 1352 und 1351 in Richtung Nordwesten

 

(Datengrundlage: Auszug aus den Geobasisinformationen – Liegenschaftskarte, unmaßstäblich) ersichtlich. Die Karte ist Bestandteil
dieses Beschlusses.

 

In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke oder Flurstücksteile einbezogen:

 

Gemarkung Schifferstadt                                               Grundbuchbezirk  Schifferstadt

Flurstücks-Nr.:    1346/17, 1346/20, 1346/22, 1346/24, 1357/1, 1371/2, 1376/2

 

Gemarkung Schifferstadt                                               Grundbuchbezirk  Schifferstadt

Teile der Flurstücke Nr.:

1346, 1346/4, 1346/8, 1346/7, 1346/9, 1346/11, 1346/18, 1351, 1352 1352/2, 1353, 1355, 1358, 1359, 1359/2, 1359/3, 1362, 1363, 1364, 1366/2, 1367/2, 1368, 1370, 1377/1

 

Es handelt sich dabei um diejenigen Teilflächen, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Schindkaut“ liegen.

Vorstehender Beschluss wurde in der Sitzung des Umlegungsausschusses der Stadt Schifferstadt am 18.06.2024 gefasst.

 

Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

  1. die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
  2. die Inhaberinnen und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
  3. die Inhaberinnen und Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
  • Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
  • Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
  • persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt   oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Stadt Schifferstadt

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle der anmeldenden Person unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung ihres Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die anmeldende Person bis zur Glaubhaftmachung ihres Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss die berechtigte Person die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, der gegenüber der Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person einer Beteiligten oder eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
  2. Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
  3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
  4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
  5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau i.d.Pf., eingerichtet.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt ist, werden gefertigt und nach erfolgter Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Schifferstadt öffentlich ausgelegt.

VI. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden (Umlegungsausschuss) ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, nachdem den Eigentümerinnen, Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzerinnen oder Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Umlegungsbeschluss gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Widerspruch kann

  1. in elektronischer Form nach §3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
  2. schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Umlegungsausschuss der Stadt Schifferstadt, Geschäftsstelle: Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau i.d.Pf.

erhoben werden.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann auch im Internet unter https://www.schifferstadt.de/ eingesehen werden.

Landau, den

                                                                                                          (DS)

gez. Michael Loos

Michael Loos

Vorsitzender des Umlegungsausschusses