Aufgrund der Verlegung des Rettichfestes 2024 entfällt der verkaufsoffene Sonntag am 02.06.2024. Stattdessen wird der 16.06.2024 freigegeben. Es ergeht folgende geänderte Rechtsverordnung:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Schifferstadt dürfen am Sonntag, den 16.06.2024, 25.08.2024 und am 29.09.2024 in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
§ 2
- Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.
- Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Inhaber*innen einer Verkaufsstelle sind verpflichtet ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der zu in § 1 genannten
Zeiten beschäftigten Arbeitnehmer*innen und über die zum Ausgleich für die Beschäftigung an den Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Absatz 1 Ziffer 1 des Mutterschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 32 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schifferstadt, 11.03.2024
In Vertretung
gez. Hans Schwind
Beigeordneter