Auf Grund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 und der §§ 69 bis 72 und § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) erlässt die Stadtverwaltung Schifferstadt als örtlich zuständige Ordnungsbehörde mit Zustimmung des Stadtrates folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1 Zeitlicher und räumlicher Umfang
- In der Zeit vom 02.03.2025 ab 09:00 Uhr bis zum 03.03.2025 5:00 Uhr, ist es in dem in Absatz 2 definierten Veranstaltungsbereich sowie auch in Kraftfahrzeugen innerhalb dieses definierten Bereiches verboten:
- branntweinhaltige Getränke jeglicher Art zu konsumieren,
- branntweinhaltige Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung konsumieren zu wollen,
- Glasbehältnissen (z.B. Flaschen, Gläser) und Dosen mitzuführen,
- Waffen und Messer i.S.d. § 42 Waffengesetz (WaffG) sowie Anscheinswaffen, z.B. echt aussehende Spielzeugwaffen oder messerähnliche Gegenstände mitzuführen oder zu verwenden
- Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu konsumieren.
- Der Veranstaltungsbereich der Straßenfastnacht umfasst nachfolgenden definierten örtlichen und in der anliegenden Karte grün markierten Bereich:
- Südwestlich: Entlang der Salierstraße (K 30) bis zur Kugelfangstraße, entlang der Kugelfangstraße ab der Einmündung Salierstraße bis zum Amselweg, entlang des Amselweges ab der Einmündung Kugelfangstraße bis zur Speyerer Straße, entlang der Speyerer Straße ab Einmündung Amselweg bis zur Burgstraße, entlang der Burgstraße und der Iggelheimer Straße bis zur Einmündung der Dürkheimer Straße (K 14).
- Nordwestlich: Entlang der Dürkheimer Straße ab der Einmündung Iggelheimer Straße bis zur südlich verlaufenden Bahnlinie Neustadt/Mannheim, entlang des südlichen Teils der Bahnlinie Neustadt/Mannheim ab der Dürkheimer Straße bis zur Mutterstadter Straße
- Nordöstlich: Entlang der Mutterstadter Straße ab der südlich verlaufenden Bahnlinie Neustadt/Mannheim bis zur Einmündung Bleichstraße, entlang der Bleichstraße bis zur Einmündung Mannheimer Straße, entlang der Mannheimer Straße bis zur Einmündung der Rehhofstraße.
- Südöstlich: Entlang der Rehhofstraße bis zum Beginn der Salierstraße.
- Das Verbot gilt nicht für die gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen sowie für Besucher von privaten und nicht jedermann zugänglichen Feiern im Veranstaltungsbereich.
§ 2 Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen die Verbote des § 1 dieser Verordnung können gemäß § 74 POG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 3 Gültigkeit
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 02.03.2025 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit am 03.03.2025 ab 5:00 Uhr.
Schifferstadt, 31.01.2025
gez. Ilona Volk, Bürgermeisterin