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Bekanntmachung

Bekanntmachung: FFH Monitoring


Dieses Monitoring ist für die Mitgliedsstaaten der EU gemäß Art. 11 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) verpflichtend durchzuführen und dient der Überwachung des Erhaltungszustandes der in den Anhängen der Richtlinie verzeichneten Pflanzen- und Tierarten, wie z. B. des Scheidenblütgrases (Coleanthus subtilis), der Schlingnatter (Coronella austriaca) oder des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar). Zudem werden verschiedene Lebensraumtypen, beispielsweise Trockene Heiden oder Borstgrasrasen, untersucht.

Die dabei erhobenen Daten fließen in die Erstellung eines nationalen Berichtes ein, zu dessen Übermittlung an die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 17 der FFH-Richtlinie alle 6 Jahre verpflichtet sind. Die Erhebungen auf den Probeflächen haben keinen Einfluss auf die bestehende oder zukünftige Nutzung der Flächen.

Die Erfassungen erfolgen im Auftrag des Landes, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU). Das LfU beauftragt dafür ausgewiesene Experten. Damit diese externen Kartierenden im Gelände zu erkennen sind, werden sie vom LfU mit einem Schild ausgestattet, auf dem steht: „Kartierung Naturschutz – Im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz“. Das Schild ist mit einem Dienstsiegel versehen. Darüber hinaus werden die beauftragten Experten vom LfU verpflichtet, die Beauftragung im Fahrzeug bereitzuhalten.

Im Rahmen der Erhebungen für das FFH-Monitoring ist es den Kartierenden grundsätzlich erlaubt, Grundstücke zu betreten (§ 2 LNatSchG).

Mehr Informationen finden Sie hier: Beobachtung und Monitoring . Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz