Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Über die mündliche Erklärung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf, die dann vom Erklärenden zu unterschreiben ist.
Von der Niederschrift erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift als Nachweis für Ihre Unterlagen.
Der Kirchenaustritt wird am Tag nach der Abgabe der Erklärung wirksam.
Notwendige Unterlagen
Bitte legen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass vor und die Gebühr von 30,00 EUR
Rechtliche Grundlagen
Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG)
Wann endet meine Kirchensteuerpflicht?
Steuerliche Wirksamkeit des Kirchenaustritts
§ 4 Abs. 3 Kirchensteuergesetz (KStG) Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird ("zum nächsten Ersten").
Beispiele:
- Austrittserklärung am 31. Oktober
-> wirksam am 1. November
-> Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats November,
also zum 1. Dezember - Austrittserklärung am 30. Oktober
-> wirksam am 31. Oktober
-> Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats Oktober,
also zum 1. November