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Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Wie stelle ich einen Antrag für einen Behindertenausweis? Wo finde ich als beeinträchtigter Mensch Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten? Und wie komme ich an einen Platz für betreutes Wohnen?

Bei diesen und vielen weiteren Fragen kann die/ der städtische Behindertenbeauftragte weiterhelfen. Bereits seit 2009 holt sich die Stadtverwaltung Unterstützung durch diesen ehrenamtlichen Posten. Als Experte wird die/ der Behindertenbeauftragte zum Beispiel in den politischen Ausschüssen gehört, um dort die Interessen beeinträchtigter Bürgerinnen und Bürger zu vertreten. Zusätzlich ist sie/ er Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige.

Gemeinsam mit der Stadtverwaltung möchte die/ der Behindertenbeauftragte für eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sorgen und so eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.


SCHWERBEHINDERTENANTRAG 

Erst-Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

In Rheinland-Pfalz kann der Schwerbehindertenantrag inzwischen bequem online von zu Hause ausgestellt werden.

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 stellt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) auf Antrag einen mit Lichtbild versehenen Schwerbehindertenausweis aus. Damit können sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen als auch bestimmte Rechte und - je nach Art der Eintragungen im Ausweis - Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

Die wichtigsten Nachteilsausgleiche sind:

  • Kündigungsschutz im Arbeitsleben
  • Zusatzurlaub
  • Einkommenssteuerfreibeträge, Kfz-Steuerermäßigung oder -befreiung
  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (auch für Begleitpersonen)
  • Parkerleichterungen
  • Befreiung oder Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag; Sozialtarif bei der Deutschen Telekom
  • verbilligte Eintrittspreise für diverse Veranstaltungen (Sport, Kultur usw.)
  • Freibeträge beim Einkommen für den Bezug von Wohngeld